Aufgaben und Befugnisse
Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen sowie zu Terrorismus und Spionage schon weit im Vorfeld polizeilicher Maßnahmen zu gewinnen. Ziel seiner Tätigkeit ist es, rechtzeitig auf Gefahren hinzuweisen, die dem freiheitlichen Rechtsstaat aus diesen Bereichen drohen. Dazu erstellt er Lagebilder und Analysen, die es den Regierungen von Bund und Ländern ermöglichen, rechtzeitig Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die innere Sicherheit einzuleiten.
Dem Verfassungsschutz selbst stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Jedoch übermittelt er unter bestimmten Voraussetzungen seine Erkenntnisse an Polizei und Staatsanwaltschaft, um deren Vollzugsmaßnahmen zu unterstützen.
Die gemeinsam zu erledigenden Aufgaben von Bund und Ländern regelt das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG). Zudem gibt es für jedes Land ein eigenes Verfassungsschutzgesetz, das die Aufgaben und Befugnisse regelt. Die Rechtsgrundlage des Verfassungsschutzes in Sachsen ist das »Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen« (SächsVSG).
Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit des Bundes und der Länder nimmt der Verfassungsschutz neben seinem Beobachtungs- und Aufklärungsauftrag auch gesetzlich geregelte Mitwirkungspflichten gegenüber anderen Behörden wahr. Auf Anfrage der zuständigen Behörden wird geprüft, ob den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse zu den angefragten Personen vorliegen und ob diese gemäß den gesetzlichen Regelungen mitgeteilt werden dürfen.
Polizei und Verfassungsschutz arbeiten beim Schutz von Staat und Verfassung eng zusammen. Sie sind zwar getrennt voneinander organisiert und mit unterschiedlichen Befugnissen ausgestattet, bilden aber einen Wirkverbund und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit. Das Trennungsgebot ist in Artikel 83 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Verfassung wie auch im § 1 Absatz 3 SächsVSG verankert. Es besagt insbesondere, dass der Verfassungsschutz keiner Polizeibehörde angegliedert werden darf. Zudem gibt es untereinander keinen unbeschränkten Informationsaustausch. Auch stehen dem Verfassungsschutz Zwangsbefugnisse, wie sie der Polizei eingeräumt werden, nicht zu. Er darf also weder Personen festnehmen, durchsuchen, vorladen oder vernehmen noch Wohnungen durchsuchen oder Gegenstände beschlagnahmen. Er ist auch nicht befugt, Verbote oder Auflagen auszusprechen. Der Verfassungsschutz hat vielmehr lediglich reine Beobachtungsbefugnisse im Vorfeld der Straftatenbegehung. Hat der Verfassungsschutz ausreichende Erkenntnisse gewonnen, die ein sicherheitsrechtliches Eingreifen erforderlich machen, unterrichtet er Polizei oder Staatsanwaltschaft, sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dort wird dann selbstständig entschieden, ob und welche Exekutivmaßnahmen zu treffen sind.