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Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen über die Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen (LfV). 

Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, so können Sie uns diese per E-Mail zukommen lassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) hat das LfV - wie auch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) - "sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen" zu sammeln und auszuwerten über

  • 1. Bestrebungen, die
  • gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
  • gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
  • eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  • 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht (Spionagebekämpfung),
  • 3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  • 3a. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind,
  • 4. fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Ferner wirkt das LfV nach § 2 Abs. 2 SächsVSG mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
  4. auf Ersuchen der Einstellungsbehörden bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wenn der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen,
  5. auf Ersuchen der für Einbürgerung zuständigen Behörden bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürgerungsbewerbern sowie
  6. bei Überprüfungen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
  • Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten
  • Volkssouveränität
  • Gewaltenteilung
  • Verantwortlichkeit der Regierung
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
  • Unabhängigkeit der Gerichte
  • Mehrparteienprinzip
  • Chancengleichheit für alle politischen Parteien
  • Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition

Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Bestrebungen alle auf ein Ziel gerichtete Aktivitäten. Extremistische Bestrebungen im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind demzufolge Aktivitäten mit der Zielrichtung, die Grundwerte der freiheitlichen Demokratie zu beseitigen. Die Gesinnung politisch Andersdenkender, die sich darin äußern kann, dass z. B. jemand mit Begeisterung kommunistische Literatur liest oder die Bundesregierung kritisiert, berührt den Aufgabenbereich der Verfassungsschutzbehörden nicht.

Als extremistisch werden die Bestrebungen bezeichnet, die gegen den Kernbestand unserer Verfassung - die freiheitliche demokratische Grundordnung - gerichtet sind. Über den Begriff des Extremismus besteht oft Unklarheit. Zu Unrecht wird er häufig mit Radikalismus gleichgesetzt. So sind z. B. Kapitalismuskritiker, die grundsätzliche Zweifel an der Struktur unserer Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung äußern und sie von Grund auf verändern wollen, noch keine Extremisten. Radikale politische Auffassungen haben in unserer pluralistischen Gesellschaftsordnung ihren legitimen Platz. Auch wer seine radikalen Zielvorstellungen realisieren will, muss nicht befürchten, dass er vom Verfassungsschutz beobachtet wird; jedenfalls nicht, solange er die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennt.

Den bei weitem größten Teil seiner Erkenntnisse gewinnt das LfV aus offen zugänglichen Quellen (Zeitungen, Programme, Aufrufe etc.).

Mit der Sammlung offenen Materials entsteht allerdings nicht immer ein vollständiges Bild. Gegenüber konspirativen Methoden versagen diese schlichten Mittel der Nachrichtengewinnung: Spione veröffentlichen keine Programme und verteilen keine Flugblätter, nicht alle Terroristen verfassen nach der Tat Selbst­bezichtigungs­schreiben, und schon gar nicht nennen sie ihre wahren Namen. Um auch getarnte oder geheim gehaltene Aktivitäten beobachten zu können, gestattet das Gesetz dem Verfassungsschutz den Gebrauch "nachrichtendienstlicher Mittel" zur Informationsgewinnung. Dies sind Methoden der geheimen, verdeckten Nachrichtenbeschaffung (siehe § 5 Abs. 1 SächsVSG).


Dazu gehören u. a.:

  • die Observation,
  • der Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen sowie
  • Bild- und Tonaufzeichnungen.

Allerdings kommt die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel immer erst dann in Betracht, wenn alle anderen Mittel der Nachrichtenbeschaffung erschöpft sind. In keinem Fall darf der Verfassungsschutz den Kernbereich eines Persönlichkeitsrechts, zu dem insbesondere die Intimsphäre gehört, verletzen.

Nach dem "Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" (Artikel 10-Gesetz) ist dem LfV der Eingriff in das Grundrecht nur unter folgenden engen Voraussetzungen möglich: Die Überwachung muss erforderlich sein, um drohende Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes abzuwehren. Ferner müssen Anhaltspunkte für bestimmte, schwerwiegende Straftaten - z. B. Hochverrat, geheimdienstliche Agententätigkeit oder Bildung einer terroristischen Vereinigung - vorliegen; außerdem muss die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein.

Die Überwachung wird nicht vom LfV angeordnet, sondern auf dessen Antrag durch den Staatsminister des Innern. Vor dem Vollzug der Anordnung muss die sog. G10-Kommission über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme entscheiden.

Für die Arbeit des Verfassungsschutzes gelten strenge rechtsstaatliche Maßstäbe. Eingriffe in die Privat- und Freiheitsrechte des Bürgers sind dem Verfassungsschutz nur auf gesetzlicher Grundlage gestattet. Damit der Bürger darauf vertrauen kann, dass der Verfassungsschutz sich streng an seinen gesetzlichen Auftrag und an die für die Tätigkeit geltenden Rechtsbestimmungen hält, unterliegt er einer genauen Kontrolle auf mehreren Ebenen.

Als dem Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI) nachgeordnete Behörde wird das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen von diesem auch kontrolliert. Das SMI führt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

Durch parlamentarische Anfragen kontrolliert auch der Landtag den Verfassungsschutz. Zusätzliche Kontrolle wird über die "Parlamentarische Kontrollkommission" gewährleistet. Dieses Gremium wird regelmäßig über die Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz unterrichtet.

Die von den Mitgliedern des Landtags gewählte G10 – Kommission ist für die Genehmigung von Maßnahmen nach dem G10-Gesetz (Gesetzgebung zur Überwachung von Post und Telekommunikation) zuständig und kontrolliert deren Vollzug.

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wacht über die Einhaltung von Dienstvorschriften und die Umsetzung von Datenschutzvorschriften und verfügt bei seiner Tätigkeit auch über das Recht zur Akteneinsicht.

Die Öffentlichkeit übt Kontrolle aus durch die Berichterstattung in den Medien zu Aufgaben und Arbeit des Verfassungsschutzes.

 

Nach Art. 21 GG sind Parteien "die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden" verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Antragsberechtigt ist der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die "Sozialistische Reichspartei (SRP)" und 1956 die "Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)" verboten.

Ein Verbotsverfahren gegen die rechtsextremistische "Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)" wurde am 18.03.2003 vom Bundesverfassungsgericht eingestellt.

Vereinsverbote sind nach Art. 9 GG möglich, wenn der Zweck oder Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Vereinsverbot wird durch den Landes- bzw. Bundesinnenminister erlassen.

Entsprechend der föderativen Struktur unseres Landes besteht neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in jedem Bundesland auch eine Landesbehörde für Verfassungsschutz (LfV). BfV und LfV stehen in einem Gleichordnungsverhältnis. Das BfV ist ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt vgl. aber § 7 BVerfSchG. Es besteht jedoch eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Verfassungsschutzämter.

Grundsätzlich gilt für die Beobachtung regionaler extremistischer Bestrebungen die Zuständigkeit des jeweiligen LfV.

Bei landesübergreifenden Aktivitäten kann auch - in Abstimmung mit den LfV - das BfV tätig werden. Für die Aufklärung im Rahmen der Spionageabwehr gilt die grundsätzliche Zuständigkeit des BfV.

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