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Kontrolle

Kontrolliert wie kaum eine andere Behörde

Das Staatsministerium des Innern (SMI) kontrolliert als Fachaufsichtsbehörde die Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch das LfV Sachsen. Als Dienstaufsichtsbehörde wacht es zudem über den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb.

Außerdem finden Kontrollen statt durch:

Sie kontrolliert die Tätigkeit des LfV Sachsen. Auch die Wahrnehmung der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern über das LfV Sachsen unterliegt der Kontrolle durch die PKK.

Die PKK setzt sich aus Vertretern aller im Landtag vertretenen Parteien zusammen:

Die Parlamentarische Kontrollkommission

Diese Kommission prüft die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz (G 10), d. h. von Maßnahmen der Brief-, Post-, und Telekommunikationsüberwachung. Auch Zulässigkeit und Notwendigkeit der Auskunftsersuchen gegenüber auskunftsprlichtigen Unternehmen nach § 11a Absatz 2 bis 5 sowie § 11b SächsVSG unterliegen der Kontrolle der Kommission.

Die Zusammensetzung der Kommission finden Sie hier.

Kontrolliert wird die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Dabei wird geprüft, ob personenbezogene Daten durch das LfV Sachsen rechtmäßig verarbeitet wurden. Jede betroffene Person kann sich an den Datenschutzbeauftragten bzw. die Datenschutzbeauftragte wenden, wenn sie der Ansicht ist, das LfV Sachsen habe sie bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt.

Er kontrolliert die Verwendung der Haushaltsmittel des LfV Sachsen. Weiterführende Informationen zum Sächsischen Rechnungshof finden Sie hier.

Jede betroffene Person hat das Recht, gegen sie belastende Maßnahmen des LfV Sachsen das Verwaltungsgericht anzurufen. Außerdem prüft ein Gericht bereits im Vorfeld die Zulässigkeit von Wohnraumüberwachungsmaßnahmen.

Durch die Medienberichtserstattung wird die Tätigkeit des LfV Sachsen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und erfährt damit auch auf diese Weise eine Kontrolle.

Im LfV Sachsen finden auch interne Kontrollen statt, so z.B. durch die Innenrevision, den behördlichen Datenschutzbeauftragren, den G 10-Aufsichtsbeamten sowie den behördlichen Beauftragten für den Haushalt.

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